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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 34/14 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 5 Satz 1, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2
Schlagwörter Arbeitszimmer, Nutzung
Rechtsfrage: Ist für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das zu 50 % zur Verwaltung von Kapitalvermögen und zu 50 % im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften genutzt wird, unabdingbare Voraussetzung, dass das Arbeitszimmer nach objektiven Kriterien erforderlich ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 12.02.2014
Vorinstanz/AZ: 5 K 1251/12
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2014 S. 1103
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 31 26
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.03.2017
Erledigungs-Az: IX R 52/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an IX. Senat - neues Aktenzeichen: IX R 52/14 -- Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 11 95