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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-74/18 (EuGH)
§§: RL 2009/138/EG Art. 13 Nr. 13, RL 2009/138/EG Art. 13 Nr. 14, RL 2009/138/EG Art. 157 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Versicherungsteuer, Finnland, Unternehmenskauf, Aktien, Großbritannien, Niederlassung, Haftung, Kapitalgesellschaft
Rechtsfrage: 1. Wird bei der Auslegung von Art. 157 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 13 Nr. 13 und Nr. 14 der Richtlinie 2009/138/EG als zur Erhebung von Versicherungssteuer berechtigter Mitgliedstaat der Niederlassungsstaat der Gesellschaft (juristischen Person), die Versicherungsnehmer ist, oder der Belegenheitsstaat der Gesellschaft, die Gegenstand des Unternehmenskaufs ist, angesehen, wenn eine Versicherungsgesellschaft, die ihren Sitz in Großbritannien hat und in Finnland über keine Niederlassung verfügt, eine Versicherung zur Deckung von Risiken in Verbindung mit einem Unternehmenskauf - einer bei dem Unternehmenskauf als Käufer auftretenden, in Finnland nicht niedergelassenen Gesellschaft anbietet und die Zielgesellschaft des Unternehmenskaufs in Finnland niedergelassen ist, - einer bei dem Unternehmenskauf als Käufer auftretenden, in Finnland niedergelassenen Gesellschaft anbietet und die Zielgesellschaft des Unternehmenskaufs in Finnland nicht niedergelassen ist, - einer bei dem Unternehmenskauf als Verkäufer auftretenden, in Finnland nicht niedergelassenen Gesellschaft anbietet und die Zielgesellschaft des Unternehmenskaufs in Finnland niedergelassen ist, - einer bei dem Unternehmenskauf als Verkäufer auftretenden, in Finnland niedergelassenen Gesellschaft anbietet und die Zielgesellschaft des Unternehmenskaufs in Finnland nicht niedergelassen ist? - 2. Ist in der Rechtssache von Bedeutung, dass die Versicherung nur die steuerliche Haftung abdeckt, die vor der Durchführung des Unternehmenskaufs für die Zielgesellschaft entstanden ist? - 3. Ist in der Rechtssache von Bedeutung, ob Gegenstand des Unternehmenskaufs die Aktien oder ein Geschäftsbereich der Zielgesellschaft sind? - 4. Ist in einer Situation, in der Gegenstand des Unternehmenskaufes die Aktien der Zielgesellschaft sind, von Bedeutung, dass sich die Zusicherungen, die der Verkäufer dem Käufer gemacht hat, nur darauf beziehen, dass dem Verkäufer das Eigentum an den verkauften Aktien zusteht und sich keinerlei Forderungen Dritter darauf richten?
Vorinstanz: Korkein hallinto-oikeus (Finnland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 142 S. 32
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.01.2019
Erledigungs-Az: Rs C-74/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 00 76