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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 45/02 |
§§: | GrEStG § 23 Abs. 4, GrEStG § 11 Abs. 1 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Steuersatz, Verwirklichung, Erwerbsvorgang, Vorvertrag |
Rechtsfrage: | Verwirklichung des Erwerbsvorgangs durch Vorvertrag - Höhe des Steuersatzes: Wurde der der Grunderwerbsteuer unterliegende Erwerbsvorgang bereits durch den sog. Rahmenvertrag der Vertragsparteien in 1992 über einen Grundstückskauf oder erst im (Einzel-) Kaufvertrag in 1998 verwirklicht, mit der Folge, dass der Steuersatz statt 2 v.H. dann 3,5 v.H. des Kaufpreises beträgt? Im Rahmenvertrag hatten sich die Parteien verpflichtet, ein bestimmtes Grundstück zu einem vorläufigen Kaufpreis zu veräußern bzw. zu erwerben und nur für den Fall, dass der endgültige Kaufpreis sich um mehr als 5 v.H. erhöhte, hätte die Erwerberin vom Vertrag zurücktreten können. Der vorläufige Kaufpreis ist noch in 1992 entrichtet worden und am 1. Januar 1993 sollten Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren des Grundstücks auf die Erwerberin übergehen. Der (Einzel-) Kaufvertrag wurde dann 1998 abgeschlossen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 09.07.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3027/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 12 88 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.09.2004 |
Erledigungs-Az: | II R 45/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 26 49 |