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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 26/13 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Betriebsausgabe, Privatnutzung, Aufteilungsverbot |
Rechtsfrage: | Umfang von als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer: Auch Berücksichtigung anteiliger Raumkosten (50 %) für Küche, Bad und Flur oder fallen diese unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 04.06.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 734/11 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 26 35 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.02.2016 |
Erledigungs-Az: | X R 26/13 |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren X R 26/13 ruht gemäß Beschluss vom 28.3.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des BFH in dem Verfahren GrS 1/14. -- Nach Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs durch Beschluss vom 27.7.2015 GrS 1/14 wird das Verfahren X R 26/13 fortgeführt. |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 11 73 |