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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 23/13 (BFH) |
§§: | AO § 163, FGO § 102 |
Schlagwörter | Abweichende Steuerfestsetzung, Sachliche Unbilligkeit, Sanierungsgewinn, Ermessen |
Rechtsfrage: | Abweichende Festsetzung der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Einkommensteuer für 2007 aus sachlichen Billigkeitsgründen, wenn eine volle Verrechnung mit Verlustvorträgen nicht möglich ist und durch die Steuerbelastung die Sanierung verhindert wird - Voraussetzungen i.S. des BMF-Schreibens vom 27.3.2003 (BStBl 2003 I S. 240 = SIS 03 19 23)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 24.04.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 759/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 29 30 |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an den Großen Senat des BFH durch Beschluss vom 25.3.2015 X R 23/13 = SIS 15 12 88. -- Nach Entscheidung des Großen Senats des BFH durch Beschluss vom 28.11.2016 GrS 1/15 wird das Verfahren X R 23/13 fortgeführt. -- Das Verfahren X R 23/13 ruht durch Beschluss vom 15.5.2017 bis zur Verkündung des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen. -- Nach Verkündung des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen im BGBl 2017 I S. 2074 (ausgegeben am 4.7.2017) wird das Verfahren X R 23/13 fortgeführt. --- Zurücknahme der Revision |