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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 62/06 |
§§: | UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. f, UStG 1993 § 2 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 |
Schlagwörter | Provision, Vermittlung, Kapital, Handelsvertreter, Unternehmer, Umsatzsteuer, Steuerbefreiung, Fondsgesellschaft, EG, EU |
Rechtsfrage: | Provisionen für Kapitalvermittlungen: Strittig ist, ob der Kläger als Handelsvertreter Unternehmer i.S. des Umsatzsteuergesetzes oder Angestellter der Fondsgesellschaft war. Ist die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993 auf die Provisionsumsätze anzuwenden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 10.11.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3739/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 23 15 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.12.2007 |
Erledigungs-Az: | V R 62/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 11 77 |