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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 73/06
§§: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Schlagwörter Verdeckte Gewinnausschüttung, Tantieme, Angemessenheit, Bemessungsgrundlage
Rechtsfrage: Führt die Nichteinbeziehung in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung einer Gewinntantieme eines im Vorjahr erwirtschafteten Verlustes, der im Folgejahr durch Gewinne ausgeglichen wird, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 09.08.2006
Vorinstanz/AZ: 1 K 296/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 46 65
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.09.2007
Erledigungs-Az: I R 73/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 08 31