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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | 2 BvR 1585/02 (BVerfG) |
| §§: | FGO § 51 Abs. 1, FGO § 128, FGO § 155, ZPO § 41 Nr. 3, ZPO § 321 a |
| Schlagwörter | Verfassungsbeschwerde, außerordentliche Beschwerde, greifbare Gesetzwidrigkeit |
| Rechtsfrage: | Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Entscheidung: Statthaftigkeit einer außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit. |
| Vorinstanz: | BFH |
| Vorinstanz/Datum: | 17.09.2002 |
| Vorinstanz/AZ: | IV B 108/02 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 06 90 |
| Erledigendes Gericht: | BVerfG |
| Erledigungs-Datum: | 05.11.2002 |
| Erledigungs-Az: | 2 BvR 1585/02 |
| Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |