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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI B 107/01
§§: AO § 122 Abs. 2
Schlagwörter Bekanntgabe, Zugangsvermutung, Mecklenburg-Vorpommern, Steuerbescheid, Post
Rechtsfrage: Erbringt das maschinell aufgedruckte Datum eines Steuerbescheids bei dem in Mecklenburg-Vorpommern praktizierten computergestützten Bescheiderstellungsverfahren einen für die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO ausreichenden Beweis, wenn der Versand direkt vom Rechenzentrum erfolgt ist?
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 21.03.2001
Vorinstanz/AZ: 1 K 358/99
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2001 S. 862
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 07 72
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.10.2002
Erledigungs-Az: VI B 107/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet