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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 20/11 (BFH) |
§§: | EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 17 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4 |
Schlagwörter | Wesentliche Beteiligung, Sonderbetriebsvermögen, Anschaffungskosten, Gewinnausschüttung, Einlage |
Rechtsfrage: | Führt eine Ausschüttung aus dem EK 04 nur dann zu einer Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung, wenn die für die Ausschüttung verwendeten Mittel tatsächlich aus Kapitaleinlagen oder Einlagenerhöhungen gebildet worden waren? Ist § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG eine den Anschaffungskostenbegriff ergänzende Bewertungsvorschrift? Kann bei einer im Privatvermögen gehaltenen, i.S. des § 17 EStG "wesentlichen" Beteiligung eine Ausschüttung aus dem EK 04, die über die Höhe der Anschaffungskosten hinausging, zu einer Bewertung der nachfolgenden Einlage der Beteiligung in ein (hier: Sonder-)Betriebsvermögen mit negativen Anschaffungskosten führen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung, Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 23.03.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2080/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 31 99 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.04.2014 |
Erledigungs-Az: | IV R 20/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 24 37 |