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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 125/04
§§: AStG § 18, AO 1977 § 129, AO 1977 § 164 Abs. 2, AO 1977 § 171 Abs. 4, AO 1977 § 194, AO 1977 § 196, AO 1977 § 169
Schlagwörter Feststellungsbescheid, Außenprüfung, Berichtigung, Vorbehalt der Nachprüfung, Ablaufhemmung, Prüfungsanordnung, Feststellungsfrist
Rechtsfrage: Berichtigung eines Feststellungsbescheides nach § 129 AO 1977 wegen unterbliebenen Vorbehaltsvermerkes: Setzt die Berichtigung eines Feststellungsbescheides (§ 18 AStG) nach § 129 AO 1977, hier das nachträgliche Anbringen eines Vorbehaltsvermerkes, voraus, dass im Zeitpunkt des erstmaligen Hinweises des Finanzamtes auf die Möglichkeit zur Berichtigung des Bescheides die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen war? Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO 1977: Erstreckt sich eine Prüfungsanordnung für Einkommensteuer auch auf die Prüfung der gesonderten Feststellung nach § 18 AStG oder muss in der Prüfungsanordnung dieser Prüfungsgegenstand ausdrücklich benannt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 10.11.2004
Vorinstanz/AZ: 4 K 2475/04 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 20 03
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.02.2006
Erledigungs-Az: I R 125/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 16 59