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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 69/04 | 
| §§: | EStG § 19 Abs. 1, EStG § 8 Abs. 2, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 | 
| Schlagwörter | Arbeitslohn, Sachbezug, Lotteriegewinn, Dritter | 
| Rechtsfrage: | Stellt der Goldgewinn aus einer von einem Dritten (Hersteller) veranstalteten Lotterie (Ausgabe eines Gewinnzertifikats für die Abnahme einer bestimmten Warenmenge) einen Sachbezug des bei einem Großhändler angestellten Einkäufers und damit Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit dar, wenn die Teilnahmeberechtigung an der Verlosung vom Veranstalter bestimmt worden ist und sich auf die Inhaber bzw. auf einen Arbeitnehmer der Großhändler beschränkte? Besteht eine Kausalität zwischen der Vorteilszuwendung durch einen Dritten und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Münster | 
| Vorinstanz/Datum: | 26.03.2004 | 
| Vorinstanz/AZ: | 15 K 3309/99 E | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 17.06.2005 | 
| Erledigungs-Az: | VI R 69/04 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 45 15 | 
