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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 2/09 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 3, EStG § 11 Abs. 1, EStG § 52 Abs. 10, AO § 378, AO § 169 Abs. 2 Satz 2 |
Schlagwörter | Einnahmeüberschussrechnung, Zufluss, Betriebseinnahme, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Buchwert, Betriebsausgabe, Leichtfertige Steuerverkürzung |
Rechtsfrage: | 1. Führt die Umwandlung eines Eigentumsverschaffungsanspruchs des Rechtsvorgängers an einer landwirtschaftlichen Fläche in einen Geldzahlungsanspruch des Rechtsnachfolgers bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu Betriebseinnahmen bei Zufluss? Ist der Buchwert des veräußerten Grund und Bodens gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG als Betriebsausgabe zu berücksichtigen? - 2. Liegen die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer leichtfertigen Steuerverkürzung vor und hat das Finanzamt diese festgestellt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 18.12.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 87/07 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2009 S. 389 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 27 54 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.11.2011 |
Erledigungs-Az: | IV R 2/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 19 04 |