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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 81/07 (BFH)
§§: EStG § 10 d Abs. 4, EStG § 52 Abs. 25, AO § 181 Abs. 5, AO § 171 Abs. 3
Schlagwörter Verlust, Verlustfeststellung, Verlustvortrag, Gesonderte Feststellung
Rechtsfrage: Feststellung des verbleibenden vortragsfähigen Verlustes trotz Ablaufs der Feststellungsfrist: 1. Welche Auswirkungen ergeben sich, wenn bei der Verlustfeststellung für mehrere Jahre frühere Verlustentstehungsjahre nicht, spätere hingegen unter Berücksichtigung eines positiven Gesamtbetrags der Einkünfte bestandskräftig veranlagt sind? - 2. Ist im Falle einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung auf 0,- EUR ein diesem Bescheid zugrunde gelegter positiver Gesamtbetrag der Einkünfte im Rahmen der Berechnung des gesondert auf den 31.12. diesen Jahres festzustellenden vortragsfähigen Verlustes zu berücksichtigen oder kann der Steuerpflichtige geltend machen, wegen eines tatsächlich entstandenen Verlustes sei dieser oder nur ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 0 zu berücksichtigen? - 3. Hindert ein vor Ablauf der in § 181 Abs. 5 Satz 1 AO bestimmten Frist gestellter Antrag auf Erlass eines Grundlagenbescheids den Ablauf der in § 181 Abs. 5 Satz 1 genannten Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 22.05.2007
Vorinstanz/AZ: 3 K 1200/04 F
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2007 S. 1692
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 30 32
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.09.2008
Erledigungs-Az: IX R 81/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 06 01