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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 22/08
§§: AO § 129, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 174, EStG § 26 c, EStG § 26 b
Schlagwörter Aufhebung, Offenbare Unrichtigkeit, Widerstreitende Steuerfestsetzung, Übersehen, Veranlagungsart, Ehegatten
Rechtsfrage: Bei Ehegatten nur einheitliche Veranlagungsart möglich? Kann der trotz beantragter besonderer Veranlagung an beide Eheleute ergangene Zusammenveranlagungsbescheid (ohne Ansatz der Einkünfte des Ehemannes) nach durchgeführter besonderer Veranlagung für den Ehemann wieder aufgehoben werden? Änderungsmöglichkeiten nach § 129 AO, § 174 AO oder § 175 AO? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 09.02.2006
Vorinstanz/AZ: 3 K 57/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 30 37
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.01.2010
Erledigungs-Az: III R 22/08 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 21 02