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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 52/04
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 110
Schlagwörter Antragsveranlagung, Frist, Negative Einkünfte, Feststellungsverfahren, Wiedereinsetzung
Rechtsfrage: Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der zweijährigen Frist für eine Antragsveranlagung, wenn neben nichtselbständigen Einkünften Verluste aus Vermietung und Verpachtung aufgrund eines Grundlagenbescheids zu berücksichtigen sind: Führen Verluste, die auf einheitlichen und gesonderten Feststellungen beruhen, nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 EStG zwingend zu einer Veranlagung, weil dieser Vorschrift nicht zu entnehmen ist, dass bei der Prüfung der Einkünftegrenze (410 EUR) allein positive Einkünfte entscheidend und negative Einkünfte nicht zu berücksichtigen sind? Ist die Regelung der Abgabenordnung verfassungsgemäß, wonach die Finanzbehörde vier Jahre Zeit für das Besteuerungsverfahren hat, während der Steuerpflichtige innerhalb von zwei Jahren eine Veranlagung beantragen muss? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 13.11.2003
Vorinstanz/AZ: 5 K 2804/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 13 73
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.09.2006
Erledigungs-Az: VI R 52/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 42 41