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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 24/02 |
§§: | EStG § 52 Abs. 15, EStG § 13 |
Schlagwörter | Landwirtschaft, Wohnung, Entnahme, Selbstnutzung |
Rechtsfrage: | Konnte ein Landwirt zum 1.1.1990 neben der selbstgenutzten Wohnung im Erdgeschoss eines Hauses (138 qm, Baujahr 1973) auch die sich im Untergeschoss -als Einliegerwohnung genehmigte- befindliche Wohnung (105 qm) gem. § 52 Abs. 15 EStG steuerfrei entnehmen, wenn er geltend macht, die Untergeschossräume seien erst zum 1.7.1990 zu einer Wohnung ausgebaut worden (mit anschließender Fremdvermietung) und hätten vorher als Neben-(Keller-)räume der Hauptwohnung im Erdgeschoss gedient? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 14.03.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 197/96 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 00 14 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.06.2003 |
Erledigungs-Az: | IV R 24/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 49 43 |