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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 52/03 |
§§: | EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 33 |
Schlagwörter | Heimunterbringung, Mietverhältnis, Angehörige, Fremdvergleich |
Rechtsfrage: | 1. Mietverhältnis mit nahen Angehörigen - Bestätigung des Abschlusses des Mietvertrags und dessen Durchführung durch Tochter als Zeugin im FGlichen Verfahren trotz der vom FG festgestellten Mängel (Mietvertrag für 1996 auf einem aus 12/1997 stammenden Mietvordruck, Vorlage zweier Mietverträge mit unterschiedlich hohem Mietzins, unklare Mietzinsentrichtung) für Anerkennung des Mietverhältnisses ausreichend - Fehlerhafte Beweiswürdigung als Verfahrensmangel? - 2. Aufwendungen für Unterbringung des Adoptivsohnes in einem Internat mit psychologischer Betreuung trotz Stattgabe des Antrags auf betreutes Wohnen durch das Jugendamt gemäß § 34 des Jugendhilfegesetzes nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar? Übergehen von Beweisanträgen als Verfahrensfehler? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 09.04.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 2155/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 12 08 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.09.2005 |
Erledigungs-Az: | IX R 52/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 07 72 |