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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 64/18 (BFH) |
§§: | AO § 191 Abs. 1, HGB § 128, HGB § 161, HGB § 164 |
Schlagwörter | Haftung, Kommanditgesellschaft, Liquidation, Komplementär, Ausscheiden, Formwechsel |
Rechtsfrage: | Wandelt sich eine nach Ausscheiden ihrer Komplementärin in Liquidation befindliche KG, sofern die verbleibenden Kommanditisten entweder die werbende Tätigkeit der Gesellschaft fortführen oder die Liquidation nicht nachhaltig betreiben und auch keinen neuen Komplementär aufnehmen, automatisch in eine OHG mit der Folge, dass die Kommanditisten unbeschränkt für die Gesellschaftsschulden haften? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 14.11.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1265/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 03 15 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |