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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 16/06 |
§§: | FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1, BGB § 741 |
Schlagwörter | Klagebefugnis, Bruchteilsgemeinschaft, Landwirtschaft, Entnahme, Grundstück, Steuerfreiheit |
Rechtsfrage: | 1. Ist die Klage betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer Grundstücksgemeinschaft mangels Klagebefugnis unzulässig, wenn an der Grundstücksgemeinschaft eine natürliche Person und eine Erbengemeinschaft je zur Hälfte beteiligt sind und die Klage namens der Erbengemeinschaft ohne Zustimmung sämtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft erhoben worden ist? - 2. Setzt die Steuerbefreiung nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 EStG a.F. voraus, dass die entnommene oder veräußerte Wohnung über den 31.12.1986 hinaus bis zum Entnahme- oder Veräußerungszeitpunkt ununterbrochen der Nutzungswertbesteuerung unterlegen hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 30.01.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 2467/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 03 26 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.11.2008 |
Erledigungs-Az: | IV R 16/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 12 79 |