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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 40/04 |
| §§: | InvZulG § 2 Satz 1, BewG § 68 Abs. 2, BGB § 94 Abs. 2, BGB § 95 |
| Schlagwörter | Betriebsvorrichtung, Gebäudebestandteil, Bewegliches Wirtschaftsgut |
| Rechtsfrage: | Regal- und Schrankwände einer Apotheke als Betriebsvorrichtung oder als notwendige Gebäudebestandteile unbewegliche Wirtschaftsgüter? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
| Vorinstanz/Datum: | 14.07.2003 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 386/99 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 50 87 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 24.03.2006 |
| Erledigungs-Az: | III R 40/04 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 42 19 |