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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 102/04
§§: GewStG § 29 Abs. 1, GewStG § 33 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Zerlegung, Zerlegungsmaßstab, Unbilligkeit, Tatsächliche Verhältnisse, Gewerbesteuer
Rechtsfrage: 1. Ist im Rahmen der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 29 Abs. 1 GewStG zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmer einer Betriebsstätte (örtlich) Arbeiten erledigen, die im Ergebnis (wirtschaftlich) einer anderen Betriebsstätte zugute kommen? - 2. Können Besonderheiten, die eine Bank im Allgemeinen betreffen, eine abweichende Zerlegung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG begründen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 19.02.2004
Vorinstanz/AZ: 11 K 2286/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 06 52
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.05.2006
Erledigungs-Az: I R 102/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 04 10