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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 47/97 |
| §§: | GewStG § 10a, GewStG § 8 Nr. 1, GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 |
| Schlagwörter | Zwischenkredit, Dauerschuldzinsen, Dauerschuld, Bau, Gewerbeverlust |
| Rechtsfrage: | 1. Ist der "Zwischenkredit" zur Finanzierung eines Grundstücksgeschäft (das Grundstück wurde als Umlaufvermögen behandelt) eine Dauerschuld, wenn der Kredit erst nach 7 Jahren getilgt wurde? 2. Bindet ein rechtskräftiges FG-Urteil bezüglich des Gewerbesteuermeßbetrages 1981 auch für die Veranlagung des Gewerbesteuermeßbetrages 1982 hinsichtlich der Frage, ob der Gewerbeverlust aus 1977-1980 im Jahre 1981 aufgrund von Hinzurechnungen von Dauerschuldzinsen verbraucht ist, oder ist für 1982 der Gewerbeverlustvortrag unter Berücksichtigung der neueren BFH-Rechtsprechung zu objektgebundenen Krediten neu zu ermitteln? - Zulassung durch FG |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 13.05.1997 |
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 2336/92 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 17.12.1998 |
| Erledigungs-Az: | IV R 47/97 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 99 07 28 |