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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 58/98
§§: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33b Abs. 3
Schlagwörter Reise, Reisebegleitung, Pauschbetrag, Zwangsläufigkeit
Rechtsfrage: Rev. des Stpfl.: Kosten der Urlaubsreisebegleitung für den auf fremde Hilfe angewiesenen Kläger in vollem Umfang (FG gewährte pauschal 3.000,-- DM) als außergewöhnliche Belastung? - Rev. des FA: Fehlende Zwangsläufigkeit bei Urlaubsreisen; keine Analogie zu Kfz-Kosten Behinderter; Abgeltung durch Behindertenpauschbetrag. - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 06.10.1998
Vorinstanz/AZ: I 340/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 99 05 05
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.07.2002
Erledigungs-Az: III R 58/98
Erledigungs-Vermerk: Beitrittsaufforderung an BMF - BFH-Beschluss vom 21.6.2001 - III R 58/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 95 30