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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-249/17 (EuGH)
§§: RL 77/388/EWG Art. 4
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Irland, Vorsteuerabzug, Dienstleistung, Geschäftsführungsleistung
Rechtsfrage: 1. Kann die Absicht, im Fall einer erfolgreichen Übernahme gegenüber dem in Aussicht genommenen Erwerbsobjekt zukünftig Geschäftsführungsleistungen zu erbringen, für die Feststellung ausreichen, dass der mögliche Erwerber eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie ausübt, so dass von dem möglichen Erwerber auf gelieferte Gegenstände und erbrachte Dienstleistungen, mit denen der betreffende Unternehmenserwerb gefördert werden soll, entrichtete Mehrwertsteuer potenziell als Mehrwertsteuer auf einen Eingangsumsatz angesehen werden kann, der im Hinblick auf die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit in Gestalt der Erbringung der besagten Geschäftsführungsleistungen vorgenommen wurde, und - 2. kann zwischen beruflichen Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer solchen möglichen Unternehmensübernahme erbracht werden, und der Ausgangsleistung, bei der es sich um die mögliche Erbringung von Geschäftsführungsleistungen gegenüber dem in Aussicht genommenen Erwerbsobjekt für den Fall der erfolgreichen Unternehmensübernahme handelt, ein hinreichender "direkter und unmittelbarer Zusammenhang" im Sinne der vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil Cibo Participations vom 27.9.2001 Rs C-16/00 aufgestellten Voraussetzung bestehen, so dass in Bezug auf die Mehrwertsteuer, die auf die besagten beruflichen Dienstleistungen zu entrichten ist, ein entsprechender Vorsteuerabzug stattfinden kann?
Vorinstanz: Supreme Court (Irland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 221 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.10.2018
Erledigungs-Az: Rs C-249/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 17 23