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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 83/08 (BFH) |
§§: | DBA-Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 4 |
Schlagwörter | Leitender Angestellter, Schweiz, Progressionsvorbehalt, Drittstaat, Doppelbesteuerung |
Rechtsfrage: | Inwieweit sind die Einkünfte eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten einer Schweizer AG nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz von der deutschen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen? Gilt die tatsächlich in Deutschland oder Drittstaaten ausgeübte Arbeit i.S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz als in der Schweiz ausgeübt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 01.04.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 138/05 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 03 55 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.11.2009 |
Erledigungs-Az: | I R 83/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 02 24 |