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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-61/16 P (EuGH) |
§§: | VO (EU) Nr. 502/2013, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 11 Abs. 3 |
Schlagwörter | EG, EU, Einfuhr, Antidumping, China, Dumping, Fahrrad, Nichtigkeit, Zoll, Nichtigkeit |
Rechtsfrage: | Rechtsmittel der European Bicycle Manufacturers Association gegen das EuG-Urteil vom 26.11.2015 Rs T-425/13. Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären; - das Urteil des Gerichts aufzuheben; - in der Sache selbst zu entscheiden und die Nichtigkeitsklage abzuweisen oder die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses in der Sache über die Nichtigkeitsklage entscheidet; - der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht die für die Rechtsmittelführerin mit dem Rechtsmittel und der Streithilfe vor dem Gericht verbundenen Kosten aufzuerlegen. |
Vorinstanz: | EuG |
Vorinstanz/Datum: | 26.11.2015 |
Vorinstanz/AZ: | Rs T-425/13 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2016 Nr. C 106 S. 28 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 14.12.2017 |
Erledigungs-Az: | Rs C-61/16 P |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 00 77 |