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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 60/13 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 9 Satz 1, EStG § 52 a Abs. 10 Satz 10, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, AO § 42
Schlagwörter Einkünfte aus Kapitalvermögen, Werbungskosten, Schuldzinsen, Abgeltungsteuer, Gestaltungsmissbrauch
Rechtsfrage: Sind im Kalenderjahr 2008 gezahlte Schuldzinsen für einen Kredit, der zur Finanzierung einer Festgeldanlage eingesetzt wurde, aus der dem Kläger im Kalenderjahr 2009 Zinsen zugeflossen sind, im Kalenderjahr 2008 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten abziehbar, oder steht dem Werbungskostenabzug § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG i.V.m. § 52 a Abs. 10 Satz 10 EStG entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 23.09.2013
Vorinstanz/AZ: 7 K 3206/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 31 78
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.08.2014
Erledigungs-Az: VIII R 60/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 00 30