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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 26/07 (BFH)
§§: ErbStG § 13 a Abs. 4 Nr. 1, ErbStG § 13 a Abs. 2, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 3
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Erwerb, Bewertungsabschlag, Mitunternehmer, Sonderbetriebsvermögen
Rechtsfrage: Vorausgegangen: Schenkung von Kommanditanteilen an einer GmbH & Co KG sowie von Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH bis auf einen Restanteil von 2%; Einräumung von Veto- und Kontrollrechten für den Schenker/Erblasser bei der Komplementär-GmbH; erbvertragliche Verfügung, dass das beim Schenker/Erblasser verbliebene, ursprüngliche Sonderbetriebsvermögen (hier: Forderung an KG und 2%-iger Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH) erst zum Todeszeitpunkt an die Klägerin übergeht. - Zu klären ist, ob aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers von einer Mitunternehmerschaft, verdeckten Mitunternehmerschaft oder ggf. Betriebsunterbrechung und damit von einer ununterbrochenen ertragsteuerlichen Zugehörigkeit der Wirtschaftsgüter zu einem Betriebsvermögen unter gleichzeitiger Erfüllung der erbschaftsteuerlichen Voraussetzungen, mit der Folge ausgegangen werden kann, dass ein begünstigter Erwerb von betrieblichem Vermögen i.S. des § 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vorliegt, für welchen ein Bewertungsabschlag gemäß § 13 a Abs. 2 ErbStG zu berücksichtigen ist. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 19.04.2007
Vorinstanz/AZ: 3 K 3249/04 Erb
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 29 32
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.04.2009
Erledigungs-Az: II R 26/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 20 80