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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 125/00
§§: EStG § 67 Abs. 1, EStG § 32 Abs. 4 S 2, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2
Schlagwörter Kindergeld, Neuantrag, Änderung, Bestandskraft
Rechtsfrage: Ist nach einem bestandskräftigen Kindergeld-Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid das erneute Vorbringen zu den tatsächlichen Einkünften und Bezügen des Kindes (Vorlage eines geänderten Steuerbescheides) als Neuantrag mit den entsprechenden Folgen der rückwirkenden Begrenzung nach § 66 Abs. 3 EStG a.F. zu werten oder ist eine Änderung des Bescheides wegen neuer Tatsachen nach § 173 AO 1977 möglich. - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Thüringer FG
Vorinstanz/Datum: 12.04.2000
Vorinstanz/AZ: III 120/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 71 01
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.11.2001
Erledigungs-Az: VI R 125/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 04 78