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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 26/07 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1
Schlagwörter Bewirtungskosten, Aufteilung, Berufliche Veranlassung
Rechtsfrage: Aufwendungen des Chefarztes einer Universitätsklinik für die Ausrichtung eines Betriebsfestes sowie Bewirtungskosten anlässlich seiner Antrittsvorlesung für die zu ca. 95 % aus dem Mitarbeiterkreis bestehenden Teilnehmer als Erwerbsaufwand abziehbar? Ist für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Aufwendungen allein auf den Anlass der Feier abzustellen oder sind im Rahmen der Gesamtwürdigung daneben auch weitere, vom BFH in seiner neueren Rechtsprechung entwickelte Umstände heranzuziehen (vgl. Urteile vom 1.2.2007 VI R 25/03, BStBl II 2007 S. 459; vom 11.1.2007 VI R 52/03, BStBl II 2007 S. 317 u. Vorlagebeschluss v. 20.7.2006 VI R 94/01 -GrS 1/06-, BStBl II 2007 S. 121)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 12.12.2006
Vorinstanz/AZ: 9 K 3989/06
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2007 S. 1320
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 34 24
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.07.2008
Erledigungs-Az: VI R 26/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 38 03