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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 50/06 |
§§: | EStG § 17 Abs. 1, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 175 Abs. 1 Satz 2, AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Veräußerungsverlust, Rückwirkendes Ereignis, Darlehen, Krise, Rangrücktrittsvereinbarung, Änderung |
Rechtsfrage: | Endgültiger Darlehensausfall als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei der Geltendmachung eines Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG, wenn ein Darlehen, welches ein wesentlich beteiligter GmbH-Gesellschafter der GmbH zu einem Zeitpunkt gewährte, in der diese sich bereits in der Krise befand, nach dem Ausscheiden des Gesellschafters der GmbH weiterhin zur Verfügung steht und zu diesem Zeitpunkt noch ungewiss ist, ob und ggf. in welcher Höhe mit einer Rückzahlung zu rechnen ist. Steht in diesem Fall der Darlehensausfall erst mit der Auflösung der GmbH oder bereits mit Unterzeichnung einer Bindungs- und Rangrücktrittsvereinbarung hinsichtlich des Darlehens fest? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 04.10.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 893/06 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2007 S. 352 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 01 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.07.2008 |
Erledigungs-Az: | IX R 79/06 |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an IX. Senat - neues Aktenzeichen: IX R 79/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 35 57 |