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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 5/08 (BFH) |
§§: | AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 85, AO § 88 |
Schlagwörter | Kinderzulage, Antragstellung, Schlichte Änderung |
Rechtsfrage: | Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO - Rechtswidrige Festsetzung der Eigenheimzulage wegen irrtümlicher Nichtberücksichtigung einer Kinderzulage (umstrittene fristgerechte telefonische Antragstellung auf schlichte Änderung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO durch den Sohn der Kläger): Welche Anforderungen sind an einen wirksamen "Antrag auf schlichte Änderung" gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu stellen? Verhältnis von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 02.07.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 343/05 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 23 29 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.04.2009 |
Erledigungs-Az: | IX R 5/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 18 83 |