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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 38/05 |
§§: | AO 1977 § 362, ZPO § 418, EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, EStG § 10 c Abs. 3 Nr. 2, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Widerruf, Einspruchsrücknahme, Vorwegabzug, Vorsorgeaufwendungen, Kürzung |
Rechtsfrage: | 1. Widerruf einer Einspruchsrücknahme: Wirksamkeit des Widerrufs bei Zugang vor oder spätestens mit der Einspruchsrücknahme. Feststellung des Geschehensablaufs und Nachweis des Zugangs durch Eingangsstempel der Finanzbehörde? - 2. Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen: Gehören eine Gratifikation und eine Erfolgsbeteiligung, die dem Kläger nach dem Eintritt in den Ruhestand im Streitjahr zugeflossen sind aber noch das Arbeitsverhältnis des Vorjahres betreffen zu den kürzungsverhafteten Einnahmen i.S. des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 03.08.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 318/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 125 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 04 31 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.12.2006 |
Erledigungs-Az: | X R 38/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 10 72 |