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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 2/08 (BFH) |
§§: | AO § 231 Abs. 1, AO § 37 Abs. 2, EigZulG § 11 Abs. 6, EigZulG § 13 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 1, GG Art. 103 Abs. 1 |
Schlagwörter | Eigenheimzulage, Rückforderung, Verjährung, Zahlungsverjährung |
Rechtsfrage: | Rückforderung der Eigenheimzulage: War zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheids bereits Zahlungsverjährung eingetreten? Verliert eine Unterbrechung der Verjährung durch einen rechtswidrigen Rückforderungsbescheid zumindest dann ihre Wirkung, wenn eine rückwirkende Aufhebung des Rückforderungsbescheids erfolgt ist? Verstößt das Urteil des FG gegen formelles (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) und materielles (§ 231 Abs. 1 AO) Recht, weil es sich nur mit dem Eigenheimzulagen-Rückforderungsbescheid, nicht aber mit der vom Finanzamt gewährten Aussetzung der Vollziehung als möglichen Unterbrechungsgrund der Zahlungsverjährung auseinandersetzt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 06.12.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1818/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 18 72 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.05.2009 |
Erledigungs-Az: | IX R 2/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 26 48 |