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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 29/11 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 5, GG
Schlagwörter Erststudium, Werbungskosten, Verfassungswidrigkeit, Gleichheit, Nettoprinzip
Rechtsfrage: Sind Aufwendungen für ein sich unmittelbar an die Schulausbildung anschließendes, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindendes Erststudium nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar und unterliegen insoweit dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG? Ist § 12 Nr. 5 EStG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen den Gleichheitssatz)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG des Saarlandes
Vorinstanz/Datum: 20.04.2011
Vorinstanz/AZ: 2 K 1020/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 28 66
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.10.2011
Erledigungs-Az: VI R 29/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 00 39