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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 25/11 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, EStG § 12 Nr. 1
Schlagwörter Begründung, Doppelte Haushaltsführung, Berufliche Veranlassung, Lebensmittelpunkt
Rechtsfrage: Setzt der Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung voraus, dass der weitere Hausstand ausschließlich aus beruflichem Anlass begründet worden ist (hier: Begründung eines weiteren Hausstands am Beschäftigungsort durch Miete und schließlich durch Kauf einer Immobilie im Rahmen einer Wohngemeinschaft mit Arbeitskollegin, auch um Arbeitskollegin finanziell zu unterstützen)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 30.11.2010
Vorinstanz/AZ: 5 K 1285/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 20 83
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.03.2012
Erledigungs-Az: VI R 25/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 19 54