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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 12/09 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 4 a
Schlagwörter Betriebsausgabe, Schuldzinsen, Überentnahme, Verlust, Verfassung
Rechtsfrage: Berücksichtigung von Verlusten im Rahmen des § 4 Abs. 4 a EStG: Sind bei der Berechnung der nach § 4 Abs. 4 a EStG hinzuzurechnenden Schuldzinsen - entgegen dem BMF-Schreiben vom 22.5.2000 (BStBl I 2000 S. 588, Tz. 11-15) - Verluste bei der Feststellung der Überentnahmen nicht zu berücksichtigen, weil sie im Gesetz nicht aufgezählt sind? Verfassungswidrigkeit der Vorschrift wegen Verstoßes gegen das objektive Nettoprinzip und das Bestimmtheitsgebot? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 27.01.2009
Vorinstanz/AZ: 11 K 4248/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 10 41
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.02.2012
Erledigungs-Az: X R 12/09 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 21 44