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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 73/06
§§: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 3 Nr. 13 Satz 2, EStR R 39 Abs. 1 Satz 3, BRKG § 12 Abs. 1 Nr. 2, TGV § 3 Abs. 3 Satz 3
Schlagwörter Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Zuzahlung, Trennungsgeld, Kürzung
Rechtsfrage: Ermittlung des abziehbaren Mehraufwands für Verpflegung bei Teilnahme eines Zeitsoldaten an auswärtigen Lehrgängen für die ersten 14 Tage des jeweiligen Lehrgangs, wenn der Arbeitgeber für diesen Zeitraum Tagegeld/Trennungsreisegeld sowie ab dem 15. Tag Trennungstagegeld gewährt und der Soldat an der Gemeinschaftsverpflegung teilnimmt, für die er einen Eigenanteil in Höhe von 5,85 DM pro Tag zu zahlen hat. Ist der Werbungskostenabzug auch zuzulassen, wenn die Beträge nicht dem Soldaten ausgezahlt, sonder in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 1 BRKG wegen der Teilnahme an einer teilentgeltlichen Gemeinschaftsverpflegung einbehalten worden sind und ist dabei entscheidend, ob es sich bei dem Einbehalt um eine Kürzung des steuerfrei gewährten Tagegeldes oder um ein vom Arbeitnehmer zu erbringendes Entgelt für die Mahlzeiten handelt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 04.07.2006
Vorinstanz/AZ: 3 K 2233/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 12 71
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.12.2007
Erledigungs-Az: VI R 73/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 20 98