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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-497/01 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8
Schlagwörter EG, Gemeinschaftsrecht, Übertragung, Gesamtvermögen, Umsatzsteuer
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 5 Abs. 8 Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass die Übertragung des Gesamtvermögens auf einen Steuerpflichtigen eine hinreichende Voraussetzung dafür ist, dass dieses Geschäft nicht der Mehrwertsteuer unterworfen wird, und zwar unabhängig davon, welche Geschäftstätigkeit der Steuerpflichtige ausübt und welchen Gebrauch er von den übertragenen Waren macht? 2. Im Fall der Verneinung der ersten Frage: Ist Art. 5 Abs. 8 Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass unter der Übertragung des Gesamtvermögens auf einen Steuerpflichtigen die gesamte oder teilweise Übertragung eines Unternehmens auf einen Steuerpflichtigen zu verstehen ist, der die gesamte Geschäftstätigkeit des übertragenden Unternehmens oder dessen Tätigkeit in der Branche fortführt, die dem übertragenen Teil des Gesamtvermögens entspricht, oder nur die Übertragung eines Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens auf einen Steuerpflichtigen, der die gesamte Geschäftstätigkeit des Übertragenden oder einen Teil derselben ihrer Art nach fortführt, ohne dass eine Übertragung des Unternehmens oder eines Zweiges des Unternehmens stattgefunden hat? 3. Im Fall der Bejahung eines der Teile der zweiten Frage: Muss oder kann ein Mitgliedstaat nach Art. 5 Abs. 8 verlangen, dass die Tätigkeit des Begünstigten gemäß der für die Tätigkeit oder die Branche vorgeschriebenen, von der zuständigen Behörde ausgestellten Niederlassungsgenehmigung ausgeübt wird, wobei davon auszugehen ist, dass die entfaltete Tätigkeit zum legalen Wirtschaftskreislauf i.S. der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehört?
Vorinstanz: Tribunal d'arrondissement Luxemburg
Vorinstanz/Datum: 19.12.2001
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2002 Nr. C 44 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.11.2003
Erledigungs-Az: Rs C-497/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 01 39