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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I B 17/02 |
§§: | EStG § 50a Abs. 4 Nr. 3, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6 |
Schlagwörter | Steuerabzug, beschränkte Steuerpflicht, Recht, Werbekampagne, gewerbliche Leistung, Überlassung |
Rechtsfrage: | Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG einer inländischen KG für eine Vergütung, die sie an ihre beschränkt steuerpflichtige Vertragspartnerin gezahlt hat, weil dafür Rechte für eine geplante Werbekampagne mit einer natürlichen Person überlassen worden sind, oder sind damit gewerbliche Leistungen erbracht? |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 11.12.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 2521/01 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 470 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 57 66 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 31.10.2002 |
Erledigungs-Az: | I B 17/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: I R 73/02 |