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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 10/05 |
§§: | EStG 2002 § 33 c Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, EStG 2002 § 33 c Abs. 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Kinderbetreuung, Verfassung |
Rechtsfrage: | Verstößt § 33 c EStG 2002 gegen die Art. 3, 6, 14 des Grundgesetzes, da zusammenlebende unverheiratete Eltern im Rahmen des § 33 c Abs. 1 EStG 2002 wie Ehegatten behandelt werden (Schlechterstellung), andererseits aber gem. § 33 c Abs. 2 EStG 2002 nur die Hälfte des Abzugsbetrages (wie Alleinstehende) erhalten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 21.01.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 9238/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 22 96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.10.2006 |
Erledigungs-Az: | III R 10/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 09 13 |