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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 16/14 (BFH) |
§§: | EStG § 23 Abs. 2 Satz 2, EStG § 17 |
Schlagwörter | Veräußerungsverlust, Wesentliche Beteiligung, Abgeltungsteuer |
Rechtsfrage: | Zuordnung Veräußerungsverlust § 17 EStG / § 23 EStG: Entfällt mit der Streichung des § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG durch das UntStRefG 2008 vom 14.8.2007 (BGBl 2007 I S. 1912) der Anwendungsvorrang des § 23 EStG vor § 17 EStG schon für das Veranlagungsjahr 2008? Bedurfte es, da die Streichung bei § 23 EStG und Neufassung des § 20 EStG im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 standen, keiner speziellen Anwendungsregelung (Nichtaufführung im § 52 a Abs. 11 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 18.06.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 41/12 (6) |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 04 81 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.01.2015 |
Erledigungs-Az: | IX R 16/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 07 82 |