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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 13/11 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, EStG § 17 Abs. 1 Satz 4 |
Schlagwörter | Nachträgliche Werbungskosten, Schuldzinsen, Kapitalvermögen, Wesentliche Beteiligung, GmbH, Auflösung |
Rechtsfrage: | Können Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Auflösung der Gesellschaft entfallen, ab dem Veranlagungszeitraum 1999 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn die Auflösung der Kapitalgesellschaft bereits vor dem Veranlagungszeitraum 1999 erfolgte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 21.02.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1503/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 20 89 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.10.2013 |
Erledigungs-Az: | VIII R 13/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 01 52 |