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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 64/03
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, HGB § 230
Schlagwörter Atypisch stille Gesellschaft, Mitunternehmer, Stille Reserven, GmbH & Still
Rechtsfrage: Ist der beherrschende Gesellschafter und alleinige Geschäftsführer einer GmbH, der sich an ihr als stiller Gesellschafter unter Vereinbarung einer hohen Gewinnbeteiligung mit einer erheblichen Vermögenseinlage, aber ohne Teilhabe an den stillen Reserven und dem Geschäftswert der GmbH beteiligt, als atypisch stiller Gesellschafter zu behandeln? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 21.06.2001
Vorinstanz/AZ: 4 K 2623/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 52 89
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.11.2003
Erledigungs-Az: VIII R 64/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 17 62