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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 40/16 (BFH) |
§§: | EStG § 5 a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, GewStG § 2 Abs. 1, GewStG § 9 Nr. 3, GewStG § 7 Satz 3 |
Schlagwörter | Tonnagebesteuerung, Schiff, Wechsel der Gewinnermittlungsart, Unterschiedsbetrag, Ausland |
Rechtsfrage: | Rückwechsel einer Ein-Schiffs-Personengesellschaft von der Tonnagebesteuerung zum Bestandsvergleich im Jahr der Veräußerung des Schiffs: Ist der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 9 Nr. 3 oder jedenfalls nach § 2 Abs. 1 GewStG um 80 % zu kürzen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 16.06.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 215/14 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 1456 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 18 01 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.10.2018 |
Erledigungs-Az: | IV R 40/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 22 63 |