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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-174/11 (EuG)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Spanien, Körperschaftsteuer, Beihilfe, Geschäftswert, Firmenwert, Abschreibung, Verfahrensmangel, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 28.10.2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien mit den Klagegründen: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit die Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen werde; Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels wegen Nichteinhaltung des Verfahrens für bestehende Beihilfen; Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV wegen rechtsfehlerhafter Ermittlung des Begünstigten aus der Maßnahme: Ist das Vorbringen in der Klage zulässig und begründet und daher Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung nichtig, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS (Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Sociedades) (Körperschaftsteuergesetz) Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist? Ist hilfsweise Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung nichtig, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS, wenn er auf Beteiligungserwerbe angewandt wird, die zu einer Kontrollübernahme führen, Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist? Ist weiter hilfsweise die angefochtene Entscheidung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels nichtig?
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 139 S. 28
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 21.03.2012
Erledigungs-Az: Rs T-174/11