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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-303/16 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 24 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 3, RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 5, RL 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Bauleistung, Gebäude, Strom, Warmwasser
Rechtsfrage: Sind der Vertrieb und die Installation von Fotovoltaikpaneelen und Solarwarmwasserbereitern auf Gebäuden oder um Gebäude mit Strom oder Warmwasser zu versorgen ein einheitlicher Umsatz, der eine Bauleistung i.S.v. Art. 5 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 der Sechsten RL, nunmehr Art. 14 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 der RL vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, darstellt?
Vorinstanz: Conseil d'Etat (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 287 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.10.2017
Erledigungs-Az: Rs C-303/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 18 52