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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-188/07 (EuG)
§§: EG Art. 87
Schlagwörter EG, EU, Beihilfe, Digitaldecoder, Italien, Fernsehen
Rechtsfrage: Ist die Entscheidung C(2006) 6634 def. der Kommission vom 24.1.2007 über die staatliche Beihilfe C 52/2005 (ex NN 88/2005, ex CP 101/2004) nichtig, soweit mit ihr die Maßnahmen, die Italien mit dem Zuschuss zum Erwerb von Digitaldecodern durchgeführt hat, als unzulässige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen zugunsten der digitalen terrestrischen Sender, die Dienstleistungen für Bezahlfernsehen anbieten, und der Kabelnetzbetreiber für Bezahlfernsehen qualifiziert werden (Art. 1 der Entscheidung)? Ist die Entscheidung C(2006) 6634 def. der Kommission vom 24.1.2007 nichtig, soweit Italien darin aufgegeben wird, die für unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern, insbesondere von der Klägerin, zurückzufordern (Art. 2 und 3 der Entscheidung)?
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2007 Nr. C 170 S. 35
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 25.11.2008
Erledigungs-Az: Rs T-188/07