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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 12/12 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, AO § 207 |
Schlagwörter | Sonderbetriebsvermögen, Kapitalgesellschaft, Anteil, Nießbrauch, Verzicht, Wirtschaftliches Eigentum, Verbindliche Auskunft, Treu und Glauben |
Rechtsfrage: | Nach welchen Kriterien ist die Zugehörigkeit einer vorbehaltenen Nutznießung an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen II zu beurteilen? Ist ein Zuordnungswille des Mitunternehmers erforderlich? Welche Bedeutung hat seine Machtposition innerhalb der Unternehmensgruppe, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die Nutznießung ihm das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen vermittelte? Durfte das Finanzamt eine die Sonderbetriebsvermögenseigenschaft der Nutznießung verneinende verbindliche Auskunft zurücknehmen bzw. widerrufen, weil die Befugnisse des Mitunternehmers in der Unternehmensgruppe im Antrag unzutreffend dargestellt wurden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 10.01.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 1089/09 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.08.2015 |
Erledigungs-Az: | IV R 12/12 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 02 61 |