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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-496/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Pro-Rata-Abzug, Holdinggesellschaft, Dienstleistungen, Beteiligungsgesellschaft, Vorsteuerabzug, Portugal
Rechtsfrage: 1. Steht es im Widerspruch zur korrekten Auslegung des Art. 17 Abs. 2 der RL 77/388/EWG, wenn die portugiesische Steuerverwaltung von der Rechtsmittelführerin - einer Holdinggesellschaft - aus dem Grund, dass deren Hauptgesellschaftszweck die Verwaltung von Kapitalanteilen anderer Gesellschaften ist, verlangt, für die gesamte auf ihre inputs angefallene Mehrwertsteuer die Methode des Pro-Rata-Abzugs anzuwenden, selbst wenn diese inputs (erworbene Dienstleistungen) einen direkten, unmittelbaren und eindeutigen Zusammenhang mit besteuerten Umsätzen - Dienstleistungserbringungen - aufweisen, die anschließend im Rahmen der rechtlich zulässigen Nebentätigkeit der Erbringung von technischen Verwaltungsdienstleistungen durchgeführt werden? - 2. Kann eine Einheit, die als Holdinggesellschaft zu qualifizieren ist und die Mehrwertsteuer zu zahlen hat, wenn sie Gegenstände und Dienstleistungen erwirbt, die anschließend in vollem Umfang unter Erhebung von Mehrwertsteuer an ihre Beteiligungsgesellschaften weitergegeben werden, die gesamte bei diesen Erwerben angefallene Mehrwertsteuer mittels Anwendung der in Art. 17 Abs. 2 der RL 77/388/EWG vorgesehenen Abzugsmethode der tatsächlichen Zuordnung abziehen, wenn diese Erwerbe eine Nebentätigkeit - Erbringung von technischen Verwaltungs- und Managementdienstleistungen - im Verhältnis zur Haupttätigkeit - Verwaltung von Gesellschaftsanteilen - darstellen?
Vorinstanz: Tribunal Central Administrativo Sul (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 362 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 06.09.2012
Erledigungs-Az: Rs C-496/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 25 04